Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 2026
Hinweis: Unabhängig von der gewählten Formulierung werden in diesem Vertrag sämtliche Geschlechteridentitäten stets gleichermaßen angesprochen.
1. Geltung
1.1Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der Firma Minotera GmbH, FN 668717 h, Laizing 10, 4656 Kirchham, Österreich, (im Folgenden „Auftragnehmer" genannt) und dem Kunden (im Folgenden „Auftraggeber" genannt), (gemeinsam „Vertragspartner" genannt), gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB).
1.2Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Der Auftragnehmer schließt Verträge nur auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen ab. Der Auftraggeber anerkennt ausdrücklich, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsverbindlich zur Kenntnis genommen zu haben, sodass diese Vertragsinhalt geworden sind. Das gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist. Eine Änderung oder Ergänzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Anfrage des Auftraggebers ist nur einvernehmlich und schriftlich möglich, wodurch jedoch die nicht geänderten Bestimmungen unbeschadet Vertragsinhalt bleiben.
1.3Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, daher auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.4Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers widerspricht der Auftragnehmer ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer bedarf es nicht.
1.5Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber den geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Auftraggeber in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
1.6Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetzes (KSchG).
2. Umfang des Auftrages / Beauftragung Dritter
2.1Die Leistungen des Auftragnehmers werden in einzelnen Projektetappen erbracht. Jede einzelne Etappe wird gesondert angeboten, beauftragt und vergütet. Für jede Etappe des Projektes wird ein eigenständiges Angebot gelegt. Die im jeweiligen Angebot ausgewiesenen Preise sind verbindlich.
2.2Ein Vertrag über die jeweilige Etappe kommt erst mit Zugang der Auftragsbestätigung (AB) beim Auftraggeber wirksam und beiderseits verbindlich zustande. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist das Angebot und die darauf basierende Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.
2.3Der Auftraggeber ist berechtigt, nach jeder Etappe zu entscheiden, ob er eine weitere Etappe beauftragt. Eine Verpflichtung zur Beauftragung der nächsten Etappe besteht nicht. Der Vertrag über eine Etappe endet mit vollständiger Erbringung der in dieser Etappe geschuldeten Leistung durch den Auftragnehmer. Ein darüberhinausgehendes Dauerschuldverhältnis entsteht nicht.
2.4Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche Qualifikation verfügt.
2.5Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von einem Jahr nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Leistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer anbietet.
3. Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1Der Auftraggeber stellt sicher, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Ressourcen zeitgerecht und vollständig zur Verfügung gestellt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben vom Auftragnehmer wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
3.2Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Prozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.3Der Auftraggeber sorgt weiters dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers von dieser informiert werden.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
4.1Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
4.2Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
5. Berichterstattung
5.1Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die der beauftragten Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.
5.2Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit nach Fertigstellung der Leistung.
5.3Der Auftragnehmer ist bei der Herstellung der Leistung weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
6. Termine
6.1Angegebene Leistungsfristen gelten grundsätzlich, sofern nicht ausdrücklich als unverbindlich vereinbart, als verbindlich.
6.2Verzögert sich die Leistung des Auftragnehmers aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhergesehene, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen des Auftraggebers für die Dauer und im Umfang des Hindernisses. Die Fristen verlängern sich entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als fünf Monate andauern, sind der Auftragnehmer und der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (siehe Pkt. 13.3).
6.3Befindet sich der Auftragnehmer in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er dem Auftragnehmer schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatz des Auftraggebers wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit.
7. Dauer des Vertrages
7.1Der Vertrag endet automatisch mit vollständiger Erbringung der in dieser Etappe geschuldeten Leistung durch den Auftragnehmer und Abnahme durch den Auftraggeber.
7.2Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung mit schriftlicher Erklärung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; der Auftragnehmer fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Mitwirkungspflichten, verstößt; berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser seiner Zahlungspflicht (siehe Pkt. 8.1 und 8.2) nicht nachkommt.
7.3Der Auftraggeber ist berechtigt den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung mit schriftlicher Erklärung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftragnehmer fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes, gegen wesentliche Bestimmungen verstößt.
8. Honorar, Zahlungsbedingungen und Kompensationsverbot
8.1Das im Angebot für die jeweilige Projektetappe festgelegte Honorar ist für die Projektetappen 1 und 2 jeweils vollständig im Voraus zu bezahlen. Ab Projektetappe 3 sind 50 % des Honorars als Anzahlung im Voraus und die verbleibenden 50 % nach Fertigstellung und Abnahme der jeweiligen Projektetappe zu bezahlen.
8.2Die Zahlung wird mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig und ist binnen 7 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Voraussetzung für den Beginn der Leistungserbringung ist der vollständige und vorbehaltlose Zahlungseingang der unter Pkt. 8.1 angeführten Vorauszahlung beim Auftragnehmer.
8.3Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
8.4Alle Leistungen des Auftragnehmers (z.B. Zusatzaufträge), die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert bezahlt.
8.5Für alle Arbeiten des Auftragnehmers, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt dem Auftragnehmer das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen.
8.6Überweisungen gelten erst mit Eingang des Betrages auf dem Konto des Auftragnehmers als Zahlung.
8.7Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, nach eigener Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. Dies sind bei Unternehmern: 9,2 % pa über dem Basiszinssatz. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, die dem Auftragnehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag in der Höhe von € 40,00 als Entschädigung für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
8.8Die Aufrechnung mit vom Auftragnehmer bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, ebenso die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ohne rechtskräftigen Titel oder aufgrund von Ansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften.
9. Schutz des geistigen Eigentums
9.1Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) sowie sonstige Immaterialgüterrechte verbleiben zur Gänze beim Auftragnehmer.
9.2Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen, zu bearbeiten und/oder zu verbreiten.
9.3Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
9.4Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
10. Gewährleistung
10.1Vertragsgegenstand ist ausschließlich der in der jeweiligen Etappe vereinbarte Leistungsumfang. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen unverzüglich nach deren Fertigstellung, spätestens jedoch nach fünf Werktagen, abzunehmen und die vertragsgemäße Erbringung zu bestätigen. Sollte eine solche Abnahme nicht erfolgen, so gelten die Leistungen als ordnungsgemäß erbracht, sofern keine schriftliche Mängelrüge vorliegt.
10.2Der Auftraggeber hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 14 Tagen nach Leistung durch den Auftragnehmer, verdeckte Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
10.3Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Auftraggeber das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch den Auftragnehmer zu. Der Auftragnehmer wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Auftraggeber alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu.
10.4Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Abnahme. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
11. Haftung / Schadenersatz
11.1Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
11.2Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
11.3Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung des Auftragnehmers. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
11.4Der Auftragnehmer haftet nicht für allfällige Schäden, Mängel oder sonstige Widrigkeiten, die auf das Verhalten des Auftraggebers zurückzuführen sind. Darunter fallen unter anderem die unterlassene bzw. unvollständige Beibringung von erforderlichen Dokumenten/Informationen oder die Zurverfügungstellung von falschen Dokumenten/Informationen durch den Auftraggeber.
12. Geheimhaltung, Datenschutz
12.1Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält. Ausgenommen davon sind allgemein bekannte und der Öffentlichkeit zugängliche Tatsachen.
12.2Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer über den gesamten Inhalt der erbrachten Leistung sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Leistung zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Kunden des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
12.3Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
12.4Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
12.5Der Auftragnehmer verarbeitet die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4 Z 8 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Der Auftraggeber tritt hinsichtlich sämtlicher im Rahmen des zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrages als selbstständig datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auf. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt die personenbezogenen Daten für eigene Zwecke oder für Zwecke Dritter zu verarbeiten.
12.6Die datenschutzrechtlichen Informationspflichten nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO gegenüber den betroffenen Personen obliegen dem Auftraggeber als Verantwortlichen.
12.7Der Auftragnehmer und der Auftraggeber schließen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten eine gesonderte Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO ab.
13. Höhere Gewalt
13.1Für Umstände, welche außerhalb des Einflussbereiches beider Vertragsteile stehen, wie bspw. höhere Gewalt, Blackout, Cyberangriff, Pandemiesituationen, Kriege, Streiks, etc., und die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer ganz oder teilweise – wenn auch nur vorübergehend – verhindern, trägt der Auftraggeber die Gefahr.
13.2Der Auftraggeber ist diesfalls verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Der Auftragnehmer hat die vereinbarte Leistung erst nach Wegfall des entsprechenden Hindernisses binnen angemessener Frist zu erbringen.
13.3Sofern solche Verzögerungen mehr als fünf Monate andauern, sind der Auftragnehmer und der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits geleistete Vorauszahlungen sind insoweit zurückzuerstatten, als ihnen keine bereits erbrachten Leistungen gegenüberstehen. Bereits vom Auftragnehmer erbrachte Leistungen sind vom Auftraggeber jedenfalls zu vergüten.
14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
14.1Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische inländische Gerichtsbarkeit.
14.2Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.
15. Sonstiges
15.1Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden etc. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen des Schriftformerfordernisses.
15.2Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der ungültigen Klausel tritt eine solche, deren Wirkung dem wirtschaftlichen Gehalt der ungültigen Klausel am nächsten kommt. Analoges gilt bei Vorliegen einer Regelungslücke.
15.3Die Bezeichnung der für die einzelnen Kapitel gewählten Überschriften dient einzig und allein der Übersichtlichkeit und ist daher nicht zur Auslegung dieses Vertrages heranzuziehen.